Museumsverein Celtic Heritage
Pflegerplatz 5
5400 Hallein


Mag. Benjamin Huber
T +43 6245 80 783-11
b.huber@keltenmuseum.at


Mitgliedsbeiträge

Ordentliches Mitglied € 25,-
Familienmitgliedschaft € 35,-
Senior € 20,-
Student € 15,-
Förderer € 300,-


Partner des Museumsvereins
Celtic Heritage

Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen „Celtic Heritage Museumsverein des Keltenmuseum Hallein“.
(2) Er hat seinen Sitz in 5400 Hallein, Pflegerplatz 5, und erstreckt seine Tätigkeit auf den europäischen Raum.
(3) Das Verhältnis des Vereines zum Keltenmuseum ist rein ideeller Natur.

§ 2: Zweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Aktivitäten des Keltenmuseum Hallein. Dies beinhaltet die Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kulturvermittlung und die Organisation und Förderung von Vorträgen und Veranstaltungen. Darüber hinaus soll die Bedeutung des keltischen Erbes im gesamten europäischen Raum und in der  Stadt Hallein mit ihrem Umland im Bewusstsein der Öffentlichkeit besser verankert werden. Der Museumsverein ist ausschließlich gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck wird durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht:
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(2a) Die Förderung des Verständnisses der Ausgrabungs-, Forschungs- und Ausstellungstätigkeit in der breiten Öffentlichkeit.
(2b) Die Organisation von Veranstaltungen sowie Unterstützung aller Tätigkeiten, die den Intentionen des Vereins entsprechen.
(3) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
(3a) Mitglieds- und Förderbeiträge,
(3b) freiwillige Spenden, Subventionen und Sponsoren
(3c) Erträge aus Veranstaltungen sowie sonstige Einnahmen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die bereits sind, den vom Vereinsvorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und deren Kenntnisnahme durch den Vereinsvorstand und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
Ordentliche Mitgliedschaften gliedern sich in: Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaften, Seniorenmitgliedschaft, Studentenmitgliedschaft.
(2) Außerordentliche Mitglieder oder Förderer sind Personen und Körperschaften, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder durch eine jährliche Zahlung fördern.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, das sind wegen hervorragender Verdienste um den Verein und seine Ziele hierzu ernannte Mitglieder. Sie sind zu einer Beitragsleistung nicht verpflichtet.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch freiwilligen Austritt und durch Bestimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(1a) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzubringen.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn der Mitgliedsbeitrag, trotz einmaliger Zahlungserinnerung, nicht bezahlt wird. Dies Bedarf keiner Verständigung des Mitgliedes.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Titels des Ehrenpräsidenten kann durch die in §6(3) genannten Gründe von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die in den Satzungen bestimmten Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(6) Die Mitglieder sind bei jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(6a) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(7) Die Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Dies geschieht unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorganisation zu beachten.
(9) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, die Höhe wird vom Vereinsvorstand beschlossen.

§ 8: Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9: Die Organe des Vereines sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vereinsvorstand
(3) die Rechnungsprüfung
(4) das Schiedsgericht

§ 10: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(2a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
(2b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
(2c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
(2d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
(2e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
        binnen vier Wochen statt.
(1) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(2) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail einzureichen.
(3) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vereinspräsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des aktuellen Jahres
(1b) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses (des abgeschlossenen Vorjahres unter Einbindung der Rechnungsprüfer);
(1c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer, alle zwei Jahre.
(1d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(1e) Entlastung des Vorstands;
(1f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(1g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(1h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(1i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und zwei Stellvertretern/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung alle zwei Jahre gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 2 lit. a – d dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen  soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe .


Keltenmuseum Hallein